Allgemeine Geschäftsbedingungen der Signal-Construct elektro-optische Anzeigen und Systeme GmbH
I. Vertragsschluss
1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen.
Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers - auch wenn nur auszugsweise - werden ohne ausdrückliche und schriftliche einzelvertragliche Vereinbarung nicht Vertragsbestandteil.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen bedürfen der Schriftform. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
3. Die zu unserem Angebot gehörigen Datenträger jeder Art, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Auch ohne zusätzlichen Hinweis steht uns das Eigentums- und Urheberrecht an Datenträger, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen zu. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung auch auszugsweise nicht zugänglich gemacht werden.
4. Bei Sonderanfertigungen haben wir das Recht zu Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der Bestellmenge.
II. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise netto Kasse ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und sonstigen Versandspesen. Tritt bis zum Liefertermin eine nicht unwesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder
Energiekosten ein, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Dies gilt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung jedoch nur für Lieferungen nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach Vertragsschluss.
2. Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl/Liefermenge maßgeblich.
3. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit Mehrwertsteuerpflicht besteht. Bei Abholung von nicht für das Bundesgebiet Deutschland bestimmter Ware durch den Besteller oder seinen Beauftragten hat der Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuerersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ohne zusätzlichen Hinweis tritt nach Ablauf der Frist Zahlungsverzug ein. In diesem Fall behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes (§ 288 BGB) zu fordern. Den Nachweis eines eingetretenen höheren Verzugsschaden behalten wir uns vor.
5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
6. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Besteller zur Rückgabe der Ware verpflichtet. In der Zurücknahme der Lieferung durch uns liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dass dies von uns schriftlich erklärt wurde. Wir haben das Recht, zurück genommene Ware zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Preisen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuld näher bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Die Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
5. Soweit es sich um von uns erstellte Werkzeuge, Formen oder zu Fertigung der Produkte erforderliche Hilfsmittel aller Art sowie erstellte Zeichnungen und Konstruktionen handelt, bleiben diese - vorbehaltlich schriftlicher abweichender Vereinbarung unser Eigentum.
V. Lieferfristen, Liefertermine
1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Bestellungsannahme, jedoch erst nach Klärung sämtlicher kaufmännischer und technischer Einzelheiten. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn dieWare ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers - um den Zeitpunkt, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
2. Teillieferungen sind zulässig. Die Laufzeit von Abruf- oder Rahmenaufträgen beträgt 12 Monate, wobei vereinbarte Abnahmepreise nur für einen Zeitrahmen von 6 Monaten garantiert werden können.
3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Verzug setzt jedoch stets eine ausdrückliche Mahnung voraus. Schadensersatzansprüche sind nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers oder leitenden Angestellten gegeben. Der Höhe nach beschränken sich Schadensersatzansprüche stets auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden unter Ausschluss von entgangenem Gewinn.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit herauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrage zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, sowie Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel), sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einen Vorlieferer eintreten.
VI. Gefahrenübergang und Versand
1. Sofern sich aus unserer Bestellungsannahme nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" bzw. EXW D-Niefern-Öschelbronn oder Günzburg entsprechend Incoterms 2000 vereinbart.
2. Der Transport erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über. Die Versicherungspflicht obliegt dem Besteller.
3. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so sind wir oder unsere Beauftragte berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Bestellers unter Ausschluss unserer Haftung die Ware nach unserem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
4. Ohne besondere Anweisung des Bestellers erfolgt der Versand nach unserem Ermessen ohne Gewähr für die preiswerteste Versandart. Für Verpackung, Schutz- oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers und unter Ausschluss unserer Haftung. Verpackung, Schutz- und Transportmittel werden nicht zurückgenommen.
VII. Gewährleistung und Haftung
1. Unsere Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Das Vorliegen unwesentlicher Fehler wie z.B. geringfügige Mengenabweichungen rechtfertigen keine Mängelrüge. Bei Sonderanfertigungen gelten Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der Bestellmenge als vertragsgerecht. Dem Besteller trifft die Obliegenheit, die Ware nach Eingang eingehend auf Fehler hin zu untersuchen und uns bei Vorliegen von Fehlern unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
2. Unrichtige Weiterverarbeitungshinweise/Montageanleitungen/sonstige Verwendungshinweise lösen keine Sachmängelansprüche bezüglich des Liefergegenstandes aus.
3. Berechtigte Sachmängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware. Der Nacherfüllungsanspruch beschränkt sich auf Leistungen am ursprünglichen Lieferort. Auf unser Verlangen ist die Ware zurückzusenden.
4. Schadensersatzansprüche sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten beruhen. Dies gilt weiter nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Etwaige Schadensersatzansprüche sind auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden unter Ausschluss von entgangenem Gewinn beschränkt. Die Haftungshöchstsumme beträgt 50.000,00 €.
5. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Entsprechendes gilt für Rückgriffsansprüche.
6. Zwingendes Produkthaftungsrecht und die Haftung für schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleiben unberührt.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Auf Sachverhalte, die nicht an die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes anknüpfen, finden die Haftungsbeschränkungen gemäß VI. Ziff. 4 entsprechend Anwendung.
IX. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Sofern sich aus unserer Bestellungsannahme nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Besteller und uns findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht) Anwendung.
3. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Sitz des Bestellers als Gerichtsstand zu wählen.
X. Übersetzung
Falls Differenzen zwischen dem fremdsprachigen und dem deutschen Text bestehen, ist ausschließlich der deutsche Text maßgebend.